Die Errichtung von Arbeitserziehungslagern war eine "ausschließliche Angelegenheit der Gestapo" und diente dem Ziel "Arbeitsvertragsbrüchige und arbeitsscheue Elemente zur Arbeitsdisziplin zu erziehen und nach Erreichung des Erziehungszwecks dem alten Arbeitsplatz wieder zuzuführen." 1) Eine Einweisung konnte nur durch die Staatspolizei(leit)stellen erfolgen. Sie galt nicht als Strafe, sondern als Erziehungsmaßnahme.
Zuständig für die Errichtung der Lager waren die örtlichen Befehlshaber oder die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD (Sicherheitsdienst = Geheimdienst der SS), die dazu einen entsprechenden Antrag mit Begründung beim Reichssicherheitshauptamt (RSRA) stellten. Ihre Einrichtung war nur an solchen Orten vorgesehen, an der sich kriegswichtige Fertigungsbetriebe und Unternehmen befanden, "bei denen diese Häftlinge im allgemeinwirtschaftlichen Interesse zur Arbeit eingesetzt werden" konnten. 2) Alle Wachmannschaften mussten aus den Reihen der Sicherheitspolizei (SiPo = Gestapo (Geheime Staatspolizei) + Kriminalpolizei) gestellt werden. Die Einweisung setzte einen schriftlichen Beschluss voraus, der die Haftdauer und ihr Ende festsetzte.
Arbeitsunfähige Häftlinge durften nicht eingewiesen werden. Die Verpflegung sollte nach Möglichkeit im eigenen Lager hergestellt werden und durfte den Tageswert von 1 RM nicht überschreiten. Die arbeitenden Häftlinge erhielten eine tägliche "Arbeitsbelohnung" von 0,50 RM. Die Barauszahlung fand am Ende der Haft statt. Bargeld innerhalb des Lagers war verboten. Die Aufgabenverteilung und das Lagerverhalten wurden in einer eigenen Lagerordnung geregelt. Darin war das Tragen einer Häftlingsuniform vorgeschrieben, das Schlagen der Häftlinge gestattet. Die Häftlinge waren während ihrer Haft nicht sozialversichert. Für die medizinische Versorgung war ein Lagerarzt zuständig. Bei Arbeitsunfällen mit Unfallfolgen übernahm die Unfallkosten der Staat nebst einer Unfallrente. 3)
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1) Die deutsche Polizei vom 1.5.1944, S. 183 f.
2) Ebd.
3) Vgl. ebd.