Die Mißachtung der Genfer Konvention

Sowjetische Kriegsgefangene in deutscher Kriegsgefangenschaft hatten gegenüber Kriegsgefangenen anderer Staaten:

1. Keine Schutzmachtvertretung,
 2. Keine IRK-Vertretung [Internat. Rotes Kreuz] und Betreuung (...), 
 3. Keine Benachrichtigungsmöglichkeit an die Angehörigen bei Todesfällen oder Verlegung in ein anderes Lager,
4. Keine gewählten Vertrauensmänner,
5. Zunächst niedrigeren Verpflegssatz, später Normalzuteilung (Trotz ständiger Bemühungen konnte das OKW [Oberkommando der Wehrmacht] keine Änderung in der Auffassung Hitlers erwirken, erst 1944 gelang es mit tatkräftiger Unterstützung Sauckels, die Lage der russ. Gefangenen zu verbessern),
6. Arbeitseinsatz auch der Offiziere bis zum 45. Lebensjahr,
7. Bewachung bei der Arbeit,
8. einschränkende Bestimmungen im Bezug auf ihren Arbeitseinsatz,
9. Bestrafung von Vergehen und Verbrechen, die nach dem Milit. StGB [Militärstrafgesetzbuch] zu ahnden sind durch Gerichte, die nicht der Wehrmacht unterstanden,
10. Der sogenannte Kommissarbefehl - nur im Auszuge aufgelegen“ 2)

Diese Einschränkungen wurden damit begründet, dass die Sowjetunion der „Genfer Konvention von 1929“ nicht beigetreten sei. Dagegen war in Artikel 82, Satz 2 der Genfer Konvention vom 27. Juli 1929 festgelegt, dass „falls in Kriegszeiten einer der kriegführenden Parteien nicht Vertragspartner ist, (...) die Bestimmungen dieses Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich“ bleiben. Das Deutsche Reich hatte mit der Ratifizierung und Verkündung der Genfer Konvention 1934 diese selbstverpflichtenden Vertragsbestimmungen akzeptiert.
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1) Genfer Konvention, Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, verkündet im Reichsgesetzblatt Nr. 21 am 30. April 1934.
2) „Menschlichkeit hinter Wachtürmen“ Ein historisches Manuskript von Oberst a.D. Otto Burger, S. 101 f., nachfolgend zitiert als: Burger, Stalag VII/A.

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