Die Stalaganweisung Nr. 118 regelte den Umgang der Bewacher mit den sowjetischen Kriegsgefangenen Mannschaften und Offizieren. Danach wurden an ihren Arbeitseinsatz außerhalb des Stalag in der Landwirtschaft und Industrie besondere Anforderungen gestellt. So mussten um ihre außerhalb des Stalag liegenden Unterkünfte neben einer üblichen Lagerumzäunung innen, im Abstand von 1,5 m und in Höhe von 80 cm bis 1 m, ein elektrischer Warndraht gespannt sein, bei dessen Berührung ohne Anruf sofort geschossen werden durfte. 1) Zudem musste für jedes Arbeitskommando ein Vertrauensmann bestimmt werden. Mannschaften durften nie gemeinsam mit Offizieren in einem Kommando zusammenarbeiten und nie gemeinsam an derselben Arbeitsstelle beschäftigt sein. Sowjetische Offiziere und Mannschaften, deren Führung nicht einwandfrei war oder auf die anderen Kriegsgefangenen einen schlechten Einfluß ausübten, mussten unter genauer Angabe der Verfehlungen dem Stalag schriftlich gemeldet werden.(„Aufwiegler, Hetzer“) Sowjetische Offiziere standen bei Nachtarbeit unter ständiger Bewachung. Offizierslager waren mindestens alle zwei Wochen von einem Offizier zu besichtigen. Auch der Arbeitsplatz musste kontrolliert werden, insbesondere ob dieser geschlossen und entsprechend bewacht war. Besonders geregelt war der Einsatz in der Landwirtschaft und im Forst. Hier war vorgeschrieben, dass nur in kleineren Kommandos (Partien zu 5 Mann) gearbeitet werden durfte und mindestens ein Deutscher Mann dabei sein musste. Das Gelände musste übersichtlich und ohne Unterholz sein. Zudem durften „freie Zivilostarbeiter nicht im selben Orte sein.“ 2) Als Hauptproblem erwies sich der Kontakt im Alltag mit Bauern, Arbeitskollegen oder auch Unternehmern. Auf den Bauernhöfen wurden häufig sowjetische Kriegsgefangene familiär behandelt, Arbeitskollegen in den Firmen aber auch Unternehmer steckten ihnen zusätzlich Brot zu. Dem versuchte die Gefangenenverwaltung entgegenzutreten, indem sie befahl: „In Gegenden, wo Kriegsgefangene zu familiär behandelt werden, ist (...) eine Umstellung zu veranlassen.“ 3)
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1) Vgl. BA RH 49, Blatt 28, „Stalaganweisung für sowjetische Kgf.“, Nr. 118.
2) Vgl. ebd.3) Stadtarchiv Moosburg, 06/48, Rundschreiben Nr. 2/43, Landesschützenbattallion 512.